Mittwoch, 2. Februar 2011

Urteil OLG Celle 8 U 15/10 Verkehrssicherungspflicht > Wann haften Hauseigentümer bei Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht?

Hauseigentümer haften bei Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht.


Zu den bekanntesten Verkehrssicherungspflichten zählen hier:
die Winterpflichten (z.B. Schnee räumen)
in Bergregionen die Sicherung zur Vermeidung von Dachlawinen.
freier Zugang zu Gebäuden (hierbei zählt nicht nur frei von Schnee und Eis, sondern auch von anderen Gefährdungsquellen, wie Stolperfallen oder Unebenheiten)

Oftmals wird zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers ein Hauswart oder ein fremdes Unternehmen beauftragt.
Das Oberlandesgericht Celle hat im Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10 hierzu entschieden, dass bei einer Übertragung der Tätigkeit auf einen Hauswart, bestimmte Ansprüche erfüllt sein müssen.

So bedarf es für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten mit der Folge weitgehender eigener Entlastung des Verkehrssicherungspflichtigen,
eine klare und eindeutige Vereinbarung
eine angemessene Vergütung
um die Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherzustellen.

Im oben genannten Verfahren, wurde der Schadensersatzanspruch eines Zusteller der Post nach einem Sturz vor dem Hauseingang über einen wackeligen Metallrost verhandelt. Dieser hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen.

Die Versicherungsgesellschaft, die zunächst die angefallenen Arztkosten übernommen hatte, verklagte den Hauseigentümer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zur Übernahme der Arztkosten in Höhe von 4.775,75 € nebst Zinsen. Die Versicherungsgesellschaft bekam vor dem OLG Celle Recht.

Die OLG-Richter waren der Ansicht, dass es an einer klaren, eindeutigen Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung des Hauswartes fehlte. Damit war die Übertragung der Verkehrsicherungspflicht  durch den Hauseigentümer nichtig. Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass der Eigentümer auch seiner Kontroll und Überwachungspflichten, entsprechend  BGH, NJW 2008, 1440, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

siehe auch unsere Urteilssammlung auf unserer Homepage

Urteil OLG Celle 8 U 15/10 Verkehrssicherungspflicht; Hauseigentümer haften bei Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen