Donnerstag, 9. Dezember 2010

Haftet ein Mieter durch leicht fahrlässig herbeigeführten Schaden am Gebäude des Vermieters?

Gerade in der Weihnachtszeit kann es schnell zu solchen Schäden kommen.
In der Adventszeit zündet ein Mieter Kerzen eines Adventskranzes an und verlässt kurz das Zimmer. In der Zeit, in der der Kranz unbeaufsichtigt ist, entsteht ein Brand. Brennende Kerzen auf einen Adventskranz unbeaufsichtigt zu lassen ist eine leicht fahrlässige Handlung.

Der Vermieter wird den Schaden von seiner Gebäudeversicherung regulieren lassen. Aufgrund des in dem Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung vereinbarten konkludenten Regressverzichtes hat weder der Vermieter noch dessen Gebäudeversicherung das Recht den Mieter für den entstandenen Schaden Schadensersatz zu fordern. Zu dieser Auffassung kam der BGH am 13.09.2006 in seinem Urteil IV ZR 273/05.

Danach kann der Vermieter keine Schadensersatzforderungen mehr stellen, da sein Anspruch auf Schadensersatz auf den Gebäudeversicherer übergegangen ist. Dieser ist an seinen Regressverzicht aus dem Gebäudeversicherungsvertrag gebunden. Dies schließt auch Schadensersatzansprüche gegen eine vorhandene Haftpflichtversicherung des Mieters aus.

siehe auch Urteilssammlung auf unserer Homepage

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