Samstag, 18. Dezember 2010

GKV-Spitzenverband Bund definiert in Richtlinie hauptberufliche bzw. nebenberufliche, selbstständige Tätigkeit neu!

Mit einer neuen Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes über die Definition von hauptberuflicher bzw. nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit schließt der GKV-Spitzenverband ein beliebtes Schlupfloch zur Einsparung von Soialversicherungsbeiträgen.

Gerade Selbstständige mit geringem Einkommen mussten als freiwillig Versicherte in 2010 den Mindestbeitrag von derzeit 285,52 bezahlen. Dies auch dann, wenn Sie deutlich weniger als die, die Mindestbemessungsgrundlage von 1.916,25 EUR, verdienen. Hat ein hauptberuflich Selbstständiger eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, galt bisher automatsich:
Hauptberuflich ist immer die nichtselbstständige Tätigkeit – solange es nicht gerade ein Minijob handelte!
 Damit war das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beitragsfrei!

Mit der neuen Richtlinie soll dem ein Riegel vorgeschoben und die gesetzlichen Krankenkassen genauer prüfen. In Zukunft gilt eine selbstständige Tätigkeit:
  • immer als hauptberuflich selbstständig, wenn mindest ein Angestellter mit sozialversicherungspflichten Einkommen vorhanden ist
  • auch dann als hauptberuflich selbstständig, wenn die Tätigkeit mehr als 20 h wöchentlich ausgeübt wird
  • in der Regel als hauptberuflich selbstständig, wenn das daraus erzielte Einkommen " ...die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden".
Es bleibt abzuwarten, wie schnell die einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen diese Richtlinie bei der Prüfung Ihrer Mitglieder umsetzen!

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