Da ich wöchentlich Kraftfahrzeuge zulasse, habe ich hier einiges an Erfahrungen sammeln können und möchte Ihnen diese in Form dieser Blogbeiträge weitergeben.
Neben den Standardum- und Anmeldungen gibt aber bei den EU-Reimporten für Neuwagen einige Dinge zu beachten, die so sehr selten oder gar nicht dokumentiert sind. Dazu zählen:
- Personalausweis des zukünftigen Halters im Original.
- Einzugsermächtigung zur Banklastschrift der KFZ-Steuer
- CoC-Dokument (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), denn jeder Mitgliedstaat der EU gestattet nach Artikel 7 der Richtlinie die Zulassung den Verkauf oder das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Bau- und Wirkungsweise dann und nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.
- Rechnung des Verkäufers(Importeur, Autohaus) als Eigentumsnachweis für den zukünftigen Halter
- Bestätigung des Verkäufers, dass des es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt, bisher noch nicht zugelassen wurde und noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde.
- Nachweis eines anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra, vereidigter Sachverständiger) darüber, dass die Fahrzeug-Ident-Nr. im Fahrzeug mit der angegebenen Nummer im CoC-Dokument übereinstimmt. Damit soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Fahrzeug tatsächlich um das ausgewiesene KFZ handelt.
Fehlt eines Dokumente von 1-6 wird die zuständige Zulassungsstelle die Zulassung verweigern.
Ich hoffe, dieser Beitrag erspart dem einen oder anderen einen zusätzlichen Weg zur Zulassungstelle.
Sie wollen sich diesen Stress nicht antun! Dann schauen Sie auf unserer Homepage vorbei: www.CJ-Vermittlungsservice.de
Sie haben eigene Erfahrungen? Über einen Kommentar hier im Blog würde ich mich freuen!
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