jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, innerhalb einer Woche in Textform oder telefonisch anzuzeigen.
Entsprechend hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil 12 U 175/09 vom 18.02.2010 die Klage einer Klägerin abgewiesen, die einen Unfall vom 16.02.2004 erst 21.12.2005 ihrer Versicherung meldete und die Regulierung des Kaskoschaden forderte. Die Klägerin begründete ihre verspätete Schadensmeldung damit, dass Sie zum Schadenszeitpunkt nicht vorhatte den Schaden von Ihrer Versicherung regulieren zu lassen.
Das Gericht hat hat die Forderung abgewiesen, da der Schaden nicht innerhalb einer Woche nach Schadensereignis dem Versicherer gemeldet wurde. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass
es entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem klaren Wortlaut des E.1.1 AKB sowie aus dessen Sinn und Zweck für den Fristbeginn allein auf den Eintritt des Schadensereignisses ankomme und nicht darauf, ob zur damaligen Zeit eine Inanspruchnahme der Kaskoversicherung bereits beabsichtigt gewesen sei.
TIPP: Melden Sie jeden Schaden, egal ob Haftpflicht oder Kaskoschaden, unbedingt innerhalb einer Woche Ihrer KFZ-Versicherung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren.
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